Willkommen auf dem Hinweisgeberportal der Ambulanter Pflegedienst Gabriele Schreyer

Gesetzliche Bestimmungen zu Ihrem Hinweis

Beachten Sie bitte vor Abgabe Ihrer Meldung die folgenden Hinweise:

  • Lesen Sie die allgemeinen Erklärungen und weiterführenden Informationen auf unserer Homepage.
  • Zögern Sie nicht, bei etwaigen Rückfragen oder Unsicherheiten den Kontakt zu uns zu suchen. Gegebenenfalls können hierdurch Unklarheiten beseitigt und spätere Rückfragen vermieden werden. Bei uns erhalten Sie Informationen und Beratung über bestehende Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien. Die Beratung umfasst aber keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Hinweise zu unserer Zuständigkeit:

  • Die Informationen über den zu meldenden Verstoß müssen Sie im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit erlangt haben. Es muss sich zudem um einen Verstoß bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem Sie tätig sind oder waren, oder bei einer anderen Stelle, mit der Sie aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen oder standen, handeln. Informationen über privates Fehlverhalten fallen nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz.

Weitere Hinweise:

  • Ihre Meldung wird unter Wahrung der Vertraulichkeit bearbeitet. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen können wir allerdings gehalten sein, Ihre Identität anderen Behörden mitzuteilen. Dies kann Verlangen der Strafverfolgungsbehörden in Strafverfahren, Anordnungen in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren, sowie gerichtliche Entscheidungen betreffen.
  • Das Vertraulichkeitsgebot und das Verbot von Repressalien sind das Herzstück des Schutzes hinweisgebender Personen. Ziehen Sie deshalb bitte eine offene Kommunikation mit uns in Betracht. Die Meldestelle bearbeitet aber auch anonym eingehende Meldungen.
  • Wenn Sie Ihre Meldung anonym über das Meldeportal abgeben und keine Kontaktmöglichkeit angeben, haben Sie dennoch die Möglichkeit über den zur Verfügung gestellten Log-In weiterhin auf die Meldung zuzugreifen und mit uns in Kontakt zu treten. Bitte speichern Sie sich die Anmeldedaten sicher und unzugänglich für andere Personen, eine Wiederherstellung ist nicht möglich.
  • Sollten Sie Ihre Anmeldedaten nicht mehr besitzen, geben Sie bitte im Falle einer erneuten Kontaktaufnahme die mitgeteilte Fallnummer an.
  • Wenn Sie keine Kontaktmöglichkeit angeben, können Sie sich im Fall einer Offenlegung auch nicht darauf berufen, dass keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder Sie keine Rückmeldung über das Ergreifen solcher Folgemaßnahmen erhalten haben. Eine geschützte Offenlegung von Informationen aus diesen Gründen ist dann nicht möglich.
  • Bitte beachten Sie auch, dass die Dokumentation Ihrer Meldung in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht wird. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem hiesigen Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung.
  • Ihr Fall wird für die bearbeitende Seite unsichtbar bleiben, bis Sie den Status auf gemeldet gewechselt haben. Erfolgt das nicht innerhalb von 48h, wird sowohl der Fall als auch Ihr Benutzerkonto wieder gelöscht.
  • Sollten Sie mehr als einen Fall melden wollen, legen Sie bitte für jeden Fall ein eigenes Benutzerkonto an. Dadurch ist Ihre Anonymität gewährleistet.
  • Für die Meldung von Informationen mit sehr hohem Schutzbedarf ist das elektronische Formular nicht geeignet. Das bedeutet: Wenn Sie bei Bekanntwerden der Informationen Gefahren für Leib und Leben, gravierende Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Unversehrtheit oder Beeinträchtigungen Ihrer persönlichen Freiheit befürchten, nutzen Sie das elektronische Formular bitte nicht.

Bitte beachten Sie auch, dass der Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes beispielsweise gegen Repressalien wegen einer Meldung nur dann gilt, wenn Sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hatten, dass die von Ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen. Vorsätzlich falsche Angaben können darüber hinaus strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Es müssen Ihnen also tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Annahme des Verstoßes vorliegen, beispielsweise, weil Sie den Verstoß selbst wahrgenommen haben oder verlässliche Erkundigungen eingeholt haben. Reine Spekulationen sind nicht vom Hinweisgeberschutz umfasst. Benennen Sie deshalb nach Möglichkeit alle Ihnen zur Verfügung stehenden Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden, sonstige Unterlagen, Fotodateien o.ä.).

Soweit Ihnen solche Beweismittel als elektronische Datei zur Verfügung stehen, haben Sie die Möglichkeit, diese bei Abgabe Ihrer Meldung hochzuladen.

 Hiermit bestätige ich, dass ich den Hinweistext gelesen habe *

Erklärung zum Datenschutz

Die Meldestelle wird bei der Verarbeitung der von Ihnen eingegebenen Daten die Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes zur Wahrung der Vertraulichkeit beachten. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

 Die Erklärung zum Datenschutz habe ich zur Kenntnis genommen.*

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Um die Meldestelle nutzen zu können, müssen Sie bestätigen, den Hinweistext und die Erklärung zum Datenschutz gelesen zu haben.